Nach der Rsp können die Befristungsregelungen und der Kündigungsschutz des MRG nicht durch den Abschluss eines Räumungsvergleichs "auf Vorrat" umgangen werden. Ein Räumungsvergleich, der dazu dient, dem Vermieter eine Gestaltungsmöglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses nach einem bestimmten Zeitraum zu sichern, ist daher nach 4 Ob 224/22b = Zak 2023/125, 78 unwirksam. Aus Anlass dieser Entscheidung geht die Autorin darauf ein, unter welchen Voraussetzungen Räumungsvereinbarungen wirksam bzw durchsetzbar sind und welche besonderen Anforderungen bei den unterschiedlichen Abschlussformen (außergerichtlich, gerichtlicher Räumungsvergleich, vollstreckbarer Notariatsakt) gelten.