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Schimka/Schurich, Zinsdeckel bei variablen Verbraucherkrediten, ÖJZ 2024/35, 196.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/170Zak 2024, 100 Heft 5 v. 25.3.2024

Nach 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114 und 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216 verstößt eine Wertsicherungsklausel in Verbraucher-AGB für Mietverträge gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, wenn sie nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene zeitliche Schranke für Entgelterhöhungen (zwei Monate ab Vertragsabschluss) Bedacht nimmt. Die Autoren befassen sich mit der Frage, ob diese Judikatur auch für Zinsgleitklauseln in Verbraucherkreditverträgen relevant ist. Nach der gefestigten OGH-Rsp gelte § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch für Dauerschuldverhältnisse und sei daher grundsätzlich auf nicht im Einzelnen ausgehandelte Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten anwendbar. Allerdings bestehe bei Verbraucherkrediten kein schützenswertes Interesse des Verbrauchers an einem temporären Fixpreis, weil der variable Charakter des Zinssatzes - auch wegen der bestehenden Informationspflichten - klar erkennbar sei, und zwar unabhängig davon, ob der Zinssatz von vornherein als Referenzzins plus Aufschlag oder als betraglich fixierter Prozentsatz mit einer separaten Zinsgleitklausel vereinbart ist. Daher schließe § 6 Abs 2 Z 4 KSchG eine Zinserhöhung innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss bei variabel verzinsten Verbraucherkrediten nicht aus.

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