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Rechtsmittelfrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/169Zak 2024, 99 Heft 5 v. 25.3.2024

EO: § 411

Im Rekursverfahren gegen den Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung betragen die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung gem § 411 Abs 1 EO grundsätzlich vier Wochen.

Gem § 411 Abs 2 Z 1 EO verlängert sich die Rekursfrist für den Antragsgegner auf acht Wochen, wenn sich sein Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland befindet und der Rekurs seine erste Möglichkeit ist, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese Fristverlängerung gilt nur für den Rekurs, nicht hingegen für einen Revisionsrekurs des Antragsgegners.

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