ZPO: § 575 Abs 2
Die fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung hat keine Folgen für die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung und ihre Anfechtbarkeit bzw Unanfechtbarkeit.
Ein Rekurs gegen einen Übergabeauftrag ist auch dann gem § 575 Abs 2 ZPO unzulässig, wenn damit dessen Behebung wegen falscher Rechtsmittelbelehrung (über die Möglichkeit eines Rekurses) begehrt wird (Zurückweisung des Revisionsrekurses).