ZPO: § 219
Das Recht auf (kostenpflichtige) Aktenkopien ist in § 219 ZPO einheitlich mit dem Recht auf Akteneinsicht geregelt und unterliegt daher denselben Voraussetzungen bzw Ausnahmen.
Abgesehen von sondergesetzlichen Regelungen sind die Ausnahmen vom Akteneinsichts- bzw Aktenkopierecht der Parteien in § 219 Abs 1 ZPO taxativ aufgezählt.