ABGB: § 865, § 877
ZPO: § 226
Spielsucht kann zur Geschäftsunfähigkeit bezüglich des Abschlusses von Spiel- bzw Wettverträgen führen.
ABGB: § 865, § 877
ZPO: § 226
Spielsucht kann zur Geschäftsunfähigkeit bezüglich des Abschlusses von Spiel- bzw Wettverträgen führen.