ABGB: § 240, § 242 Abs 1, § 246 Abs 3 Z 3
KFG: § 103 Abs 9 lit a
§ 103 Abs 9 lit a KFG ist vor dem Hintergrund des neuen Erwachsenenschutzrechts so zu verstehen, dass der Betroffene die ihn als Zulassungsbesitzer treffenden kraftfahrrechtlichen Pflichten selbst wahrnehmen kann, wenn er die für den konkreten Fall erforderliche Handlungsfähigkeit aufweist.