ZustG: § 8
Wenn die klagende GmbH im Rubrum der Klage sich und ihre Geschäftsführerin als Vertreterin mit unterschiedlichen Adressen anführt, haben die Zustellungen an die Adresse der Geschäftsführerin zu erfolgen.
Wenn die Klägerin in ihrer Klage für sich eine Adresse angegeben hat, die keine geeignete Abgabestelle iSd ZustG ist, ist die dort durch Hinterlegung erfolgte Zustellung grundsätzlich analog § 8 ZustG wirksam.