WEG: § 2 Abs 4, § 16 Abs 2
ABGB: § 857
Ob an einer Grenzmauer zwischen zwei Wohnungseigentumsobjekten zugeordneten Gärten, die nur auf einer Gartenfläche errichtet wurde, analog § 857 ABGB eine ausschließliche Benützungsbefugnis des betroffenen Wohnungseigentümers besteht, bleibt offen.