ABGB: § 551, § 914
Ein Erbverzichtsvertrag ist nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist daher nicht nur der objektive Erklärungswert, sondern auch die Absicht der Parteien zu berücksichtigen.
Die Erblasserin hat mit ihrer Adoptivtochter einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen, um erbrechtliche Ansprüche auszuschließen. Vor Vertragsabschluss belehrte die Vertragserrichterin die Adoptivtochter, dass sie damit auf sämtliche Ansprüche verzichtet. Das bestehende und nicht widerrufene Testament, in dem die Erblasserin ihre Adoptivtochter zur Alleinerbin eingesetzt hatte, wurde damals nicht explizit angesprochen. Die Auslegung, dass der Erbverzicht bei dieser Sachlage auch erbrechtliche Ansprüche aus diesem Testament umfasst, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).