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Monatsbezogenheit des Unterhalts und des Unterhaltsvorschusses

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/116Zak 2024, 74 Heft 4 v. 4.3.2024

ABGB: § 1418 S 2

UVG: § 17 Abs 1, § 19

Aus § 1418 S 2 ABGB folgt, dass der Unterhalt für jeden Kalendermonat am Monatsersten fällig wird. Eine Änderung der für die Unterhaltspflicht maßgeblichen Verhältnisse wirkt sich daher erst mit dem darauf folgenden Monatsersten aus.

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