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Beginn der Rechtsmittelfrist im Insolvenzverfahren mit Bekanntmachung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/110Zak 2024, 63 Heft 4 v. 4.3.2024

Auch wenn im Insolvenzverfahren neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, treten die Zustellfolgen gem § 257 Abs 2 IO schon mit der Bekanntmachung ein. In 8 Ob 127/23v hat der Fachsenat für Insolvenzsachen vor dem Hintergrund widersprüchlicher Vorjudikatur klargestellt, dass diese Regelung nicht nur dann anzuwenden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich angeordnet ist. Die Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei löse daher auch dann den Lauf der Rechtsmittelfrist aus, wenn sie aufgrund eines Analogieschlusses erforderlich ist. Weiters vertrat der OGH die Ansicht, dass der Beschluss, dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen, analog § 74 und § 80 IO in der Insolvenzdatei bekannt zu machen ist.

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