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Krist, Kein Kostenersatz für die Entschädigung des Verlassenschaftskurators im Erbrechtsstreit, NZ 2024/3, 11.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/103Zak 2024, 60 Heft 3 v. 19.2.2024

Wenn wegen widerstreitender Erbantrittserklärungen ein Erbrechtsverfahren einzuleiten ist, ist gem § 173 Abs 1 AußStrG bei Erforderlichkeit einer Vertretung der Verlassenschaft ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Der Autor weist darauf hin, dass die Frage, ob der Kostenersatzanspruch des im Erbrechtsstreit Obsiegenden auch die Kosten des Verlassenschaftskurators umfasst, in der Judikatur der Landesgerichte uneinheitlich beantwortet wird (bejahend zB LGZ Wien 44 R 201/21s; verneinend zB LGZ Wien 42 R 95/23s = NZ 2024/12). Seiner Ansicht nach handelt es sich um von der Verlassenschaft zu tragende Kosten, für die kein Prozesskostenersatzanspruch im Erbrechtsverfahren besteht. Nur bei missbräuchlicher Prozessführung komme ein Schadenersatzanspruch des Erben in Betracht. Zum selben Ergebnis kommt Huter, Ersatz der Kosten des Verlassenschaftskurators im Verfahren über das Erbrecht, EF-Z 2018/119, 263 und 2019/4, 13 (dazu Zak 2019/73, 40).

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