ZPO: § 235 Abs 3
Eine Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit ist vom Gericht nach stRsp tunlichst zuzulassen. Insb ist die Klagsänderung zuzulassen, wenn sie den Parteien einen zweiten Prozess zum strittigen Rechtsverhältnis erspart, ohne das anhängige Verfahren unbillig zu erschweren oder zu verzögern.