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Zulassung einer Klagsänderung in der Beweisaufnahmetagsatzung trotz frustrierter Ladungen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/102Zak 2024, 59 Heft 3 v. 19.2.2024

ZPO: § 235 Abs 3

Eine Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit ist vom Gericht nach stRsp tunlichst zuzulassen. Insb ist die Klagsänderung zuzulassen, wenn sie den Parteien einen zweiten Prozess zum strittigen Rechtsverhältnis erspart, ohne das anhängige Verfahren unbillig zu erschweren oder zu verzögern.

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