ZPO: § 411
Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft bezieht sich nicht auf alle im Verfahren geltend gemachten Tatsachen und Rechtsgründe, sondern nur auf solche, über die das Gericht entschieden hat.
Die neuerliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Rechtsgrund, über den das Gericht im Vorverfahren nicht entschieden hat, scheitert nicht am Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache (hier: Amtshaftungsklage wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Polizeiauto, nachdem im Vorprozess zwar auch Amtshaftung geltend gemacht, vom Gericht aber nur über die EKHG-Haftung des Bundes als Fahrzeughalter entschieden worden ist).