vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft erfasst nur entschiedene Rechtsgründe

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/101Zak 2024, 59 Heft 3 v. 19.2.2024

ZPO: § 411

Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft bezieht sich nicht auf alle im Verfahren geltend gemachten Tatsachen und Rechtsgründe, sondern nur auf solche, über die das Gericht entschieden hat.

Die neuerliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Rechtsgrund, über den das Gericht im Vorverfahren nicht entschieden hat, scheitert nicht am Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache (hier: Amtshaftungsklage wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Polizeiauto, nachdem im Vorprozess zwar auch Amtshaftung geltend gemacht, vom Gericht aber nur über die EKHG-Haftung des Bundes als Fahrzeughalter entschieden worden ist).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte