AHG: § 1 Abs 2, § 9 Abs 5
Typische Aufgaben nach den feuerpolizeilichen Landesgesetzen, bei denen der Rauchfangkehrer als Organ hoheitlich handelt, sind die Feuerbeschau, die regelmäßigen Überprüfungen, die Verhängung von "Heizverboten" sowie die Verständigung der Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr.