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Rauchfangkehrer als Organ

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/98Zak 2024, 58 Heft 3 v. 19.2.2024

AHG: § 1 Abs 2, § 9 Abs 5

Oö LuftREnTG: § 35

Bei der regelmäßigen Überprüfung der Rauchfänge auf Brandsicherheit und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Reinigung in Vollziehung des Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö LuftREnTG) handelt der Rauchfangkehrer als Organ hoheitlich.

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