ABGB: § 1295 Abs 1
UbG: § 9
Die Haftung der festgenommenen Person für eine Verletzung, die sich ein Polizist bei der Festnahme zugefügt hat, setzt voraus, dass sie eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen hat, die deutlich über das allgemeine Berufsrisiko eines Polizisten hinausgeht.