WEG: § 19, § 24 Abs 6
Die Bestellung zum Verwalter nach § 19 WEG setzt keine Gewerbeberechtigung voraus.
Auch wenn für die Tätigkeit der zur Verwalterin bestellten Person eine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, rechtfertigt die fehlende Gewerbeberechtigung nicht die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses wegen Gesetzwidrigkeit.