ABGB: § 481, § 484, § 523, § 914
Eine vertraglich eingeräumte, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit ist zwischen den Vertragsparteien wirksam.
Eine Wasserleitungsservitut, die ohne Hinweis auf Ausbaupläne für ein Gartenhaus ohne Wasseranschluss und Sanitäranlagen vereinbart worden ist, deckt nicht die Nutzung des Abwasserkanals der belasteten Liegenschaft nach dem Ausbau des Gartenhauses in ein Wohngebäude. Darin liegt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit.