HeimAufG: § 3 Abs 1, § 11
Eine Unterlassung kann eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG darstellen, sofern damit nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit mindestens mitintendiert ist.
Mit dem Antrag auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung kann nicht die Prüfung der angewendeten Pflegemaßnahmen erreicht werden.