AußStrG: § 49 Abs 3
Im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ist ein im Rekursverfahren erstattetes Vorbringen des Unterhaltspflichtigen über neu entstandene Gründe für eine Unterhaltsherabsetzung grundsätzlich iSd § 49 Abs 3 AußStrG nicht zu berücksichtigen. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Antrag auf Neubemessung des Unterhalts offen.