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Kein neues Vorbringen des Unterhaltspflichtigen zu Herabsetzungsgründen im Rechtsmittelverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/80Zak 2024, 52 Heft 3 v. 19.2.2024

AußStrG: § 49 Abs 3

Im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ist ein im Rekursverfahren erstattetes Vorbringen des Unterhaltspflichtigen über neu entstandene Gründe für eine Unterhaltsherabsetzung grundsätzlich iSd § 49 Abs 3 AußStrG nicht zu berücksichtigen. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Antrag auf Neubemessung des Unterhalts offen.

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