Die Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als jenem, in dem beide Vertragsparteien ihren Wohnsitz haben, ist nach Auffassung des EuGH (C-566/22 , Inkreal) eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012, auch wenn abgesehen vom vereinbarten Gericht kein Auslandsbezug besteht.