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Internationale Gerichtsstandsvereinbarung ohne Auslandsbezug

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/75Zak 2024, 43 Heft 3 v. 19.2.2024

Die Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als jenem, in dem beide Vertragsparteien ihren Wohnsitz haben, ist nach Auffassung des EuGH (C-566/22 , Inkreal) eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012, auch wenn abgesehen vom vereinbarten Gericht kein Auslandsbezug besteht.

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