ABGB: § 1319
Bei der Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter durch den Nachweis befreien kann, dass er die objektiv erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
Die Sorgfaltsanforderungen sind umso höher, je älter, schadensgeneigter oder verwitterungsanfälliger das Bauwerk ist.