ZPO: § 563 Abs 2
MRG: § 30 Abs 2 Z 12
Wenn die unter Berücksichtigung von Kündigungsfrist und -termin rechtzeitig bei Gericht angebrachte Kündigung dem Gegner verspätet zugestellt wird und dieser die Verspätung einwendet, hat das Gericht bei Berechtigung der Kündigung den Kündigungstermin im Urteil auf den nächstmöglichen Termin umzustellen. Eine neuerliche Kündigungserklärung unter Angabe des umgestellten Kündigungstermins ist nicht erforderlich.