GBG: § 26 Abs 2
EheG: § 85
Gem § 26 Abs 2 GBG muss die als Eintragungsgrundlage für den Erwerb eines dinglichen Rechts dienende Urkunde einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Es genügt, dass sich aus den in der Urkunde dargelegten Sachverhaltsmerkmalen unzweifelhaft ein geeigneter Rechtsgrund ableiten lässt.