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Peier, Bewertung ausländischer Liegenschaften im Inventar des Gerichtskommissärs, EF-Z 2024/5, 18.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/35Zak 2024, 20 Heft 1 v. 15.1.2024

Gem § 167 Abs 2 AußStrG sind Liegenschaften im Inventar grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert zu bewerten. Der Autor weist darauf hin, dass eine Sonderregelung für ausländisches Liegenschaftsvermögen fehlt, obwohl ausländische Immobilien wegen der Zuständigkeitsregeln der EuErbVO vermehrt Gegenstand von österreichischen Verlassenschaftsabhandlungen sind. Aus dem BewG folge an sich, dass der Einheitswert einer Immobilie im Ausland dem Verkehrswert entspreche. Das Ergebnis, dass eine solche Immobilie mit dem dreifachen Verkehrswert zu bewerten ist, sei jedoch abwegig. Das Abstellen auf den dreifachen Einheitswert diene in Hinblick auf die bei inländischen Immobilien weit höheren Verkehrswerte lediglich zur Festlegung einer Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühren. Daher sollte nach Ansicht des Autors bei ausländischen Immobilien ein dem österreichischen Einheitswert möglichst vergleichbarer Steuerwert des Belegenheitsstaats in dreifacher Höhe angesetzt werden (wie zB in Deutschland der deutsche Einheitswert bzw der Grundsteuerwert und in Italien der Katasterwert).

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