GOG: § 89a Abs 3, § 89d Abs 2
ZustG: § 35
Wenn die Zustellung iSd § 89a Abs 3 GOG außerhalb des ERV über einen elektronischen Zustelldienst erfolgt, wird der Empfänger vom Zustelldienst per E-Mail davon verständigt, dass das zuzustellende Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Die Zustellung gilt gem § 35 Abs 6 ZustG grundsätzlich am ersten Werktag (ohne Samstage), der dem Tag der ersten Verständigung folgt, als bewirkt. Ruft der Empfänger das Dokument schon früher ab, wird die Zustellung gem § 35 Abs 5 ZustG bereits im Abrufzeitpunkt wirksam (siehe auch 3 Ob 11/19t = Zak 2019/133, 79).