ASVG: § 176 Abs 1 Z 6, § 333
Ein Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, ist durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Auch bei einem gleichgestellten Unfall gilt das Dienstgeberhaftungsprivileg.