ABGB: § 1311
Das ASchG und die ArbeitsmittelV sind Schutzgesetze, die auch das Verhältnis zwischen Arbeitskollegen betreffen.
Wenn ein Arbeitnehmer Schutzpflichten gegenüber einem sich selbst gefährdenden Arbeitskollegen hat, kann die Selbstgefährdung nicht als echtes, sondern nur als unechtes Handeln auf eigene Gefahr qualifiziert werden, das auf der Ebene des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist.