ABGB: § 1311
Ein Thermofenster, das die volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 17 und 33 °C zulässt, ist von vornherein als unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 EU-Typengenehmigungs-VO 715/2007 zu qualifizieren, weil das Abgasreinigungsystem in Hinblick auf die in Österreich vorherrschenden Umgebungstemperaturen den überwiegenden Teil des Jahres nicht voll wirksam ist.