ABGB: § 870, § 881, § 889, § 890
ZPO: § 14
Ein Übergabevertrag, mit dem der Alleineigentümer eine Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnrechts für sich und eine dritte Person (hier: seine Lebensgefährtin) übereignet, ist idR ein echter Vertrag zugunsten Dritter, der ein eigenes Forderungsrecht der begünstigten Dritten begründet. Weder der Erwerb des Wohnrechts noch der Beitritt zu dem Übergabevertrag samt Unterfertigung machen die begünstigte Dritte zur Vertragspartei. Daher ist der Übergeber allein bzw ohne Zustimmung der Dritten legitimiert, den Übergabevertrag wegen eines Willensmangels anzufechten. Der Übergeber und die begünstigte Dritte bilden im Anfechtungsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft.