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Dienstgeberhaftungsprivileg bei Mithilfe aus Gefälligkeit

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/672Zak 2024, 379 Heft 19 v. 2.12.2024

ASVG: § 176 Abs 1 Z 6, § 333

KHVG aF: § 4 Abs 1 Z 4

Ein Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, ist durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Auch bei einem gleichgestellten Unfall gilt nach stRsp das Dienstgeberhaftungsprivileg.

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