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Kriegner, Ausgewählte Fragen zu Gutscheinen, wbl 2024, 502.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/641Zak 2024, 360 Heft 18 v. 11.11.2024

Der Autor folgt der hM, nach der bereits mit dem Kauf eines Gutscheins der eigentliche Hauptvertrag abgeschlossen wird. Im dreipersonalen Verhältnis, in dem das Unternehmen, bei dem der Gutschein eingelöst werden kann, nicht selbst als Gutscheinverkäufer auftritt, handle der Verkäufer (etwa eine Online-Gutscheinplattform) regelmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Rechtlich handle es sich dann um einen Forderungsverkauf iSd §§ 1392 ff ABGB. Gewährleistungsrechtlich hafte der Gutscheinverkäufer dem Käufer insb für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung gegenüber dem leistungspflichtigen Unternehmen. Dass die Leistung wegen Insolvenz des leistungspflichtigen Unternehmens nicht mehr erbracht wird, begründe daher im Verhältnis zwischen dem Gutscheinverkäufer und dem Käufer einen Sachmangel. Die Gewährleistungsfrist beginne grundsätzlich erst mit der Einlösung des Gutscheins zu laufen. Das leistungspflichtige Unternehmen könne die Leistung gegenüber dem Gutscheinkäufer verweigern, wenn das von ihm mit dem Gutscheinverkäufer vereinbarte Entgelt noch offen ist. Bei Insolvenz des Gutscheinverkäufers bleibe dem Gutscheinkäufer daher nur eine Insolvenzforderung.

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