ZPO: § 237 Abs 1
Die Möglichkeit, die Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen, endet im Zeitpunkt der Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 S 1 ZPO. Im bezirksgerichtlichen Verfahren außerhalb des Mahnverfahrens ist die Zurücknahme auch nach Beginn der vorbereitenden Tagsatzung bis zum Eingehen in die Verhandlung zur Sache ohne Zustimmung und ohne Anspruchsverzicht möglich.