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Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht im bezirksgerichtlichen Verfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/638Zak 2024, 359 Heft 18 v. 11.11.2024

ZPO: § 237 Abs 1

Die Möglichkeit, die Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen, endet im Zeitpunkt der Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 S 1 ZPO. Im bezirksgerichtlichen Verfahren außerhalb des Mahnverfahrens ist die Zurücknahme auch nach Beginn der vorbereitenden Tagsatzung bis zum Eingehen in die Verhandlung zur Sache ohne Zustimmung und ohne Anspruchsverzicht möglich.

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