JN: § 1, § 42
StGG: Art 15
Aufgrund der Autonomie der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist der Rechtsweg in ihren inneren Angelegenheiten unzulässig.
JN: § 1, § 42
StGG: Art 15
Aufgrund der Autonomie der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist der Rechtsweg in ihren inneren Angelegenheiten unzulässig.