ElWOG 2010: § 54
Ein Netzzutrittsentgelt nach § 54 ElWOG 2010 steht dem Stromnetzbetreiber nur bei erstmaliger Herstellung des Netzanschlusses oder bei Änderung des Anschlusses durch Erhöhung der Anschlussleistung zu. Die Novellierung des ElWOG 2010 durch das EAG-Paket (BGBl I 2021/150) hat daran nichts geändert.