MRG: § 30 Abs 2 Z 8 und 9, § 31 Abs 1
Im Fall der Kündigung oder Teilkündigung wegen dringenden Eigenbedarfs (§ 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG, § 31 Abs 1 MRG) muss der Vermieter vorbringen und beweisen, welcher konkrete Bedarf gedeckt werden soll, dh von wem und zu welchem Zweck des Mietobjekt nach der Aufkündigung genutzt wird. Wenn noch keine derart konkretisierte Nutzung feststeht, ist die Aufkündigung unberechtigt.