ABGB: § 830, § 843
Ob die Realteilung einer Miteigentumsliegenschaft möglich ist, ist auf Basis ihrer objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit zu beurteilen. Wenn eine bebaute Liegenschaft erst nach Abbruch aller Gebäude in gleichartige Teile geteilt werden könnte, ist die Realteilung unmöglich.