ABGB: § 231
Eine Invaliditätsentschädigung, die der Unterhaltspflichtige aus seiner privaten Unfallversicherung bezogen hat, fällt zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: aufgeteilt auf einen längeren Zeitraum). Die Invaliditätsentschädigung hat nicht den Zweck, einen Mehraufwand abzudecken, sondern dient dem Pauschalausgleich des typischen Einnahmenausfalls aufgrund des Unfalls.