Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN, BGBl I 2024/85) setzte der Gesetzgeber im heurigen Sommer (verspätet) die Vorgaben der VerbandsklagenRL 2020/1828 um. Die betreffenden Bestimmungen befinden sich in den (neu eingefügten) §§ 619-635 ZPO. Der vorliegende Beitrag bringt einen kurzen Überblick und versucht eine erste Einschätzung der praktischen Konsequenzen.1