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Zuständigkeitsübertragung an EuG für Vorabentscheidungen zu Fahrgastrechten

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/579Zak 2024, 323 Heft 17 v. 21.10.2024

Seit 1. 10. 2024 ist das EuG grundsätzlich anstelle des EuGH für Vorabentscheidungen über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach den Fahrgastrechte-VO (insb auch nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 ) zuständig (Art 50b lit e EuGH-Satzung).

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