Nach der Rsp (zB 2 Ob 242/22k = Zak 2024/230, 135) und der hA ist ein notariatsaktspflichtiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Notariatsakt wegen Formfehlern nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde hat. Nach Auffassung des Autors ist hingegen zu differenzieren. Formfehler des Notariatsakts sollten nicht automatisch zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit führen. Ob und wie sich der Fehler auswirkt, sei im Einzelfall anhand des Formzwecks und dem Grad seiner Beeinträchtigung zu klären.