ABGB: § 1295 Abs 1, § 1301
GSpG: § 2 Abs 4
Wer die Website, über die von einem Dritten nicht konzessionierte Online-Glücksspiele veranstaltet werden, mitbetreibt, haftet dem Spieler als Beitragstäter deliktisch für den Schaden durch Spielverluste.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1301
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