ABGB: § 1293, § 1295 Abs 1
Optische Beeinträchtigungen eines Bodenbelags (hier: eines Terrassenbodens durch unsachgemäße Reinigungs- und Pflegearbeiten) können einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Wenn die Schadensbehebung eine Neuherstellung erfordert, richtet sich der Geldersatz nach den Wiederherstellungskosten unter Berücksichtigung eines Abschlags für die bisherige Lebensdauer ("Zeitwert").