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Brandstätter, Zum Rücktrittsrecht vom Werkvertrag aus wichtigem Grund, JBl 2024, 417 und 504.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/542Zak 2024, 300 Heft 15 v. 16.9.2024

Die Autorin geht mit der hA davon aus, dass beim Werkvertrag ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund unabhängig davon bestehen kann, ob es sich um ein Dauer- oder ein Zielschuldverhältnis handelt. Als wichtiger Grund komme ein Umstand in Betracht, der die Aufrechterhaltung des Vertrags objektiv unzumutbar macht. Die Vertragstreue des Zurücktretenden und ein Verschulden des Vertragspartners seien keine zwingenden Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht, sondern lediglich Kriterien bei der Zumutbarkeitsprüfung. Der Rücktritt könne formlos und ohne Angabe des Rücktrittsgrundes erfolgen. Wenn der Werkunternehmer berechtigt aus wichtigem Grund zurücktritt, ende der Vertrag mit Wirkung ex nunc. Der Unternehmer habe gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf den vollen Werklohn abzüglich der Ersparnisse. Beim berechtigten Rücktritt des Werkbestellers sei diese Regelung hingegen nicht anwendbar. Hier sei in Bezug auf bereits erbrachte Leistungen nach der Teilbarkeit der Gesamtleistung zu differenzieren. Bei Unteilbarkeit seien die erbrachten Leistungen bereicherungsrechtlich auszugleichen, bei Teilbarkeit komme es zur vertraglichen Abgeltung.

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