ABGB: § 1311, § 1320 Abs 1
StVO: § 68 Abs 1, § 76
Selbst auf einem Geh- und Radweg muss ein Hund nicht zwingend an der Leine geführt werden, um der Aufsichtspflicht als Tierhalter nach § 1320 Abs 1 ABGB zu entsprechen. Bei einem abgerichteten Hund, der auf Befehle gehorcht, kann es ausreichend sein, ihn stets im Auge zu behalten.