NO: § 79 Abs 1, § 82
GBG: § 31 Abs 1
Gem § 82 Abs 1 NO hat der Notar die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Urkunde in ein Beurkundungsregister einzutragen, das in Buchform oder als Vermerkblatt geführt werden kann. Die Registereintragung ist gem § 82 Abs 2 NO von den Beteiligten zu unterschreiben bzw (bei Schreibunfähigkeit) mit Handzeichen zu bestätigen. Bei Verwendung eines Handzeichens müssen bei der Registereintragung zwei Legalisierungszeugen zugezogen werden.