vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorlage des Beurkundungsregisters im Grundbuchverfahren nicht erforderlich

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/521Zak 2024, 293 Heft 15 v. 16.9.2024

NO: § 79 Abs 1, § 82

GBG: § 31 Abs 1

Gem § 82 Abs 1 NO hat der Notar die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Urkunde in ein Beurkundungsregister einzutragen, das in Buchform oder als Vermerkblatt geführt werden kann. Die Registereintragung ist gem § 82 Abs 2 NO von den Beteiligten zu unterschreiben bzw (bei Schreibunfähigkeit) mit Handzeichen zu bestätigen. Bei Verwendung eines Handzeichens müssen bei der Registereintragung zwei Legalisierungszeugen zugezogen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte