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Begriff der Eingriffsnorm nach der Rom II-VO

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/513Zak 2024, 283 Heft 15 v. 16.9.2024

In der Vorabentscheidung C-86/23 , HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II, ging der EuGH auf den Begriff der Eingriffsnorm nach Art 16 Rom II-VO ein, die im Gerichtsstaat unabhängig vom anwendbaren Recht anzuwenden ist. Seiner Ansicht nach deckt sich dieser Begriff mit jenem des Art 9 Rom I-VO und ist eng auszulegen. Die dem nationalen Gericht obliegende Beurteilung, ob es sich bei einer Vorschrift des Gerichtsstaats um eine Eingriffsnorm handelt, erfordere eine ausführliche Analyse des Wortlauts, der Systematik, des Telos und des Entstehungszusammenhangs. Nur eine Vorschrift, die der Gerichtsstaat als wesentlich für den Schutz besonders wichtiger öffentlicher Interessen ansieht, könne als Eingriffsnorm qualifiziert werden. Auch der Schutz von Individualinteressen (hier: angemessener Schadenersatz) könne uU im öffentlichen Interesse liegen. Außerdem setze die Anwendung einer Vorschrift als Eingriffsnorm neben einer engen Verbindung der Rechtssache zum Gerichtsstaat voraus, dass sie auch im konkreten Fall unbedingt erforderlich ist, um den Zweck zu wahren.

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