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Anfechtung eines im sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs keine Sozialrechtssache

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/512Zak 2024, 283 Heft 15 v. 16.9.2024

Eine Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit eines Vergleichs geltend gemacht wird, der in einem sozialgerichtlichen Verfahren über einen Leistungsanspruch geschlossen worden ist, ist nach Ansicht des OGH (10 ObS 41/24p) selbst keine in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG. Offen blieb, ob eine Sozialrechtssache vorliegt, wenn der Versicherte den verglichenen Leistungsanspruch neu einklagt und die Unwirksamkeit des Vergleichs daher nur als Vorfrage beurteilt werden muss, sowie ob eine Anfechtungs- und eine neue Leistungsklage gemeinsam erhoben werden können.

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